Der Bodenbelag in Mietwohnungen kann sehr unterschiedlich ausfallen: von Linoleum oder Fliesen, über Laminat oder Vinyl bis hin zu Parkett. In seltenen Fällen hat der Vermieter auch Teppich verlegt. Nicht immer trifft der Bodenbelag den Geschmack und Einrichtungsstil des Mieters. Doch als Mieter kann man nicht ungefragt den existierenden Boden entfernen und einen neuen Boden verlegen.
Darf ein Mieter den Fußboden in der Wohnung ändern?
Wenn Sie zur Miete wohnen, dürfen Sie in der Regel zwar die Wände nach Ihrem Geschmack streichen. Grundlegende Änderungen in der Wohnung sind davon ausgenommen. Vor größeren Renovierungen beziehungsweise Veränderungen der Wohnung ist es notwendig, dass Sie Ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Das sollten Sie unbedingt schriftlich vornehmen. So vermeiden Sie bei Auszug Missverständnisse und Streitigkeiten. Zu größeren Veränderungen zählen zum Beispiel:
- Einziehen von Zwischenwänden
- Durchbrüche vornehmen
- Renovierung des Bads
- Kürzen von Türen
- Verlegen von Parkett oder anderem fest verklebten Bodenbelag
Tipp: Schauen Sie in Ihren Mietvertrag. Dieser kann weitere Informationen enthalten.
Falls Ihr Vermieter Ihrem Renovierungswunsch zustimmt, hat er dennoch das Recht, dass Sie als Mieter bei Auszug den ursprünglichen Zustand der Wohnung wieder herstellen. Seien Sie sich dieses Aufwands bewusst.
Bodenbelag in der Wohnung wechseln ohne Erlaubnis vom Vermieter
Überlegen Sie gut, ob Sie sich mit dem vorhandenen Belag nicht doch anfreunden können. Falls es absolut nicht Ihr Boden ist, sollten Sie sich das schriftliche Einverständnis Ihres Vermieters einholen, damit Sie den existierenden Bodenbelag austauschen können.
Wenn Ihnen der Vermieter das nicht erlaubt, haben Sie dennoch die Möglichkeit, einen neuen Bodenbelag zu legen - und zwar in schwimmender Verlegeform auf den alten. Dank der schwimmenden Verlegung können Sie bei Auszug Ihr Vinyl, Kork oder Parkett als wiederaufnehmen und der ursprüngliche Belag ist unversehrt.
Folgenden Böden haben ein Klicksystem und können in Mietwohnungen schwimmend verlegt werden:
- Parkett in Form von Landhausdielen als Fertigparkett
- Laminat
- Vinylboden mit HDF-Träger oder SPC-Träger
- Korkboden
Sie sollten jedoch zwingend auf die Aufbauhöhe der Böden achten. Denn in der Regel ist das Kürzen der Türen nicht erlaubt.
Welche Böden sind als Untergrund geeignet?
Als möglicher Unterboden sind (verspachtelte) Fliesen ebenso möglich wie fest verklebte Böden aus Holz, Vinyl oder Laminat. Darauf können Sie oben genannten Böden mit Klick-System oder einen neuen Teppichboden verlegen.
- Gut zu wissen: Der ursprüngliche Boden muss dafür eben sein und darf keine Risse aufweisen. Ein Teppichboden ist generell ungeeignet. Er ist zu weich und instabil. Außerdem begünstigt er Schimmelbildung.
Durch einen weiteren Bodenbelag erhöht sich die Aufbauhöhe. Das heißt, Türen könnten sich nicht mehr problemlos öffnen oder schließen lassen. Bedenken Sie dies bei der Planung.
Erneuern von bestehenden Bodenbelägen bei Auszug
Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen möchten, dann kann der Vermieter Sie für die Abnutzung des Fußbodens zur Kasse bitten, sollten Sie ihn über den vertragsgemäßen Gebrauch abgewohnt haben.
Bei Laminat wird eine Lebensdauer von zehn Jahren angesetzt. Das bedeutet, wenn Sie vorher ausziehen und den Boden stark abgewohnt haben, müssten Sie wahrscheinlich auf eigene Kosten für ein neues, gleichwertiges PVC sorgen und den Zustand bei Einzug wiederherstellen.
Bei Parkett beispielsweise ist die Lebensdauer höher. Hier könnte der Vermieter Sie für einen eventuellen Schaden belangen, wenn Sie den Holzboden über das gewohnte Maß genutzt oder gar beschädigt hätten.
Abnutzungsspuren beim Wohnungsauszug – Muss ich als Mieter dafür zahlen?
Sämtliche Bodenbeläge werden in Wohnungen durch den Alltag und das Leben strapaziert und es kommt zu Abnutzungsspuren. Am Ende eines Mietverhältnisses stellt sich die Frage, ob Sie als Mieter dafür aufkommen müssen. Handelt es sich um normale Abnutzung, mit denen der Vermieter rechnen muss, sind keine Kosten vom Mieter zu übernehmen.
Als Mieter muss mit jeder Art von Bodenbelag sorgsam umgegangen werden. Beschädigt der Mieter den Boden jedoch stärker und es sind grobe Abnutzungserscheinungen zu erkennen, kann der Vermieter Schadenersatz fordern. Riecht z.B. der alte Teppichboden nach Rauch oder Katzenurin kann die Wohnung nicht weiter vermietet werden. In diesem Fall kann Sie der Vermieter zur Kasse beten. Der Mieter ist jedoch nicht zu einem Kaufe eines neuen Belags verpflichtet. Die Schadenersatzhöhe ergibt sich aus dem Alter des Belages und dem Abnutzungsgrad.
- Bitte beachten Sie: Dieser Artikel dient nicht zur Rechtsberatung, sondern gibt Ihnen lediglich einen Überblick darüber, was Sie beim Bodenbelag in Mietwohnungen beachten sollten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht.
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